Beurkundungen und Beglaubigungen

Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben? Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.

Unterschriftsbeglaubigung


Beglaubigung Bild vergrößern Beglaubigung (© www.colourbox.com) Die Unterschriftsbeglaubigung ist die "einfachere" Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele 
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
- "einfache" Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes, konkretes Rechtsgeschäft
- Handelsregistereintragungen
- Beantragung eines Führungszeugnisses
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Mitzubringende Unterlagen für eine Unterschriftsbeglaubigung
- das zu unterzeichnende Dokument
- bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, südafrikanisches ID-Buch)
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten


Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das Sie die Urkunde benötigen und kann zwischen 15 EUR,- und 250,- EUR betragen. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ZAR umgerechnet und kann in bar oder per Kreditkarte (nur Visa, Master oder American Express) beglichen werden.

Unterschriftsbeglaubigungen können (zu den gleichen Gebühren) auch von den deutschen Honorarkonsuln vorgenommen werden.

Notarielle Beurkundung

Apostille Bild vergrößern (© www.apostille-service.de) Die Beurkundung ist die "stärkere" Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte
- unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksveräußerungen
- eidesstattliche Versicherung (z. B. in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc.)
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Erbteilsübertragung
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgerechtserklärung nach deutschem Recht
- Unterhaltsverpflichtung

Mitzubringende Unterlagen für eine Beurkundung
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, südafrikanisches ID-Buch)
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder in beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
- weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem beurkundenden Konsularbeamten


Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs in ZAR umgerechnet und ist bei der Beurkundung in bar oder per Kreditkarte (nur Visa, Master oder American Express) zu begleichen.

Die notarielle Beurkundung kann nicht von einem deutschen Honorarkonsul oder von einem südafrikanischen „notary public“ vorgenommen werden.

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