Namensrecht

Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf südafrikanischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist.

Namensführung

  • Die Namensführung in der Ehe

    Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).

    Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird. Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Frist hierfür besteht nicht.

    Familienname bei Eheschließung zwischen einem deutschen und einem ausländischem Ehegatten im Ausland

    I. Bei einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

    II. Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften oft vergleichbare Regelungen nicht kennen, insbesondere nicht für beide Ehegatten die gleichen Wahlmöglichkeiten bestehen. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung).

    Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

    Wahl des deutschen Rechts:
    Bitte beachten Sie, dass bei Wahl des deutschen Rechts der Familien- oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden kann. Nur bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) voran- bzw. hintenanstellen.

    Wahl des ausländischen Rechts:
    Bitte beachten Sie, dass Sie auch gemeinsam den Namen nach den ausländischen Heimatrecht Ihres Ehepartners wählen können. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen.

    Bitte füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" sorgfältig aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung mit Ihrem derzeit geführten Namen. Sie müssen dann bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen, um eine Unterschriftsbeglaubigung (gegen eine Gebühr von 20,- €, umgerechnet in ZAR) angefertigt zu bekommen.

    Reichen Sie anschließend die Erklärung mit folgenden Unterlagen an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung zurück:

    • notariell beglaubigte Kopie (certified copy) Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihres ausländischen Ehegatten (ersatzweise seiner/ihrer südafrikanischen Geburtsurkunde)
    • notariell beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde
    • falls zutreffend: notariell beglaubigte Kopie Ihres Scheidungsurteils,  ggf. der Sterbeurkunde Ihres vorherigen Ehegatten
    • Erklärung Ehegatte - Namensführung [pdf, 103,47k]

    Ihre deutsche Auslandsvertretung leitet Erklärung und Unterlagen an den Standesbeamten in Deutschland weiter, der über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt.

  • Die Namensführung des Kindes

    Aus deutscher Sicht unterliegt auch die Namensführung des Kindes seinem Heimatrecht. Führen die Eltern eines deutschen Kindes einen gemeinsamen Familiennamen erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Eltern als Nachnamen. Führen die Eltern eines deutschen Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen muss ein Familienname für das Kind gewählt werden.

    Eine Wahl gegenüber dem deutschen Standesbeamten ist auch dann erforderlich, wenn die südafrikanische Geburtsurkunde bereits den von Ihnen gewünschten Familiennamen enthält. Falls die Mutter bzw. der Vater des Kindes eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, müssen beide Eltern zunächst die maßgebliche Rechtsordnung bestimmen.

    Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname unseres Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben wir?


    1. deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Namenswahl gilt automatisch auch für alle weiteren Kinder.

    2. ausländisches Recht: Falls ein Elternteil z.B. die südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche oder die südafrikanische Rechtsordnung als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen wollen. Wählen Sie deutsches Recht, wenn Sie den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen Ihres Kindes wünschen. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

    Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für unser Kind?

    Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige (auf dem mittleren Teil der dritten Seite des Formulars) oder falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten - in einer separaten Namenserklärung bestimmen.

    Bitte füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" sorgfältig aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung mit Ihrem derzeit geführten Namen. Sie müssen dann bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen, um eine Unterschriftsbeglaubigung (gegen eine Gebühr von 20,- €, umgerechnet in ZAR) angefertigt zu bekommen.

    Legen Sie die Erklärung mit folgenden Unterlagen bei Ihre zuständige deutschen Auslandsvertretung vor:

    • notariell beglaubigte Kopie (certified copy) Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihres ausländischen Ehegatten (ersatzweise seiner/ihrer südafrikanischen Geburtsurkunde)
    • notariell beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde (das Standesamt I in Berlin benötigt die vom county recorder ausgestellte Heiratsurkunde)
    • notariell beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Erklärung Kind - Namensführung [pdf, 11,47k]
    • Geburtsanzeige [pdf, 174,2k]

    Die Unterlagen werden anschließend von der Auslandsvertretung an das für deutsche Staatsangehörige mit Auslandswohnsitz zuständige Standesamt I in Berlin weitergeleitet. Von dort erhalten Sie nach ca. 2-3 Monaten eine Bescheinigung über die Namensführung Ihres Kindes.

  • Die Namensführung nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten

    Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. 

    Das für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung zuständige deutsche Standesamt wird ggf. von Ihnen erwarten, dass Sie eine im Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst im deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen.

  • Die Namensbestimmung für volljährige Kinder

    Wenn Sie als volljähriges Kind mindestens eines deutschen Elternteils das erste Mal einen deutschen Pass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen zum Zeitpunkt Ihrer Geburt trugen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben.

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