Erbschaftsangelegenheiten, deutscher Erbschein
Allgemeine Informationen
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen "Erblasser" genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.
Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Beantragung eines Erbscheins
Hier bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung in Südafrika unter Beifügung von Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc.
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Oftmals wurde ein Testament bereits für ein südafrikanisches Nachlassverfahren benötigt. In einem solchen Falle wurde es bereits vom zuständigen südafrikanischen High Court eröffnet und ist dort auf Dauer hinterlegt. Das Original wird nicht mehr für ein deutsches Nachlassverfahren zur Verfügung gestellt. Allerdings stellt der jeweilige Master of the High Court ein "Probate Decree" aus, welches eine beglaubigte Kopie des Testaments, eine Kopie der Sterbeurkunde des Erblassers sowie einen Rechtskraftvermerk des Gerichts über das Wirksamwerden des Testaments enthält. Sofern Sie also kein Testament im Orginal vorlegen können, wird das deutsche Nachlaßgericht in aller Regel ein "Probate Decree" verlangen.
Auf der Grundlage Ihres Fragebogens und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Personenstandsurkunden wird Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen.
Für die Beurkundung wird eine Gebühr anfallen, die in bar zu entrichten ist. Erkundigen Sie sich daher bitte bei der Terminabsprache über deren Höhe.
Der hier beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in englisch oder einer anderen Sprache errichtet sind, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dort wird für den Erbschein selbst eine weitere Gebühr anfallen.
Erbscheinantrag - erforderliche Nachweise
Mit Ihrem ausgefüllten Fragebogen zur Vorbereitung Ihres Erbscheinantrages sollten Sie der deutschen Auslandsvertretung die folgenden Nachweise/Unterlagen einreichen:
- ungekürzte Sterbeurkunde ("unabridged death certificate") des Erblassers mit Apostille
- falls zutreffend: Testament des Erblassers mit "probate decree" des zuständigen High Courts und Apostille
- falls zutreffend: ungekürzte Heiratsurkunde/n ("unabridged marriage certificates") des Erblassers mit Apostille
- falls zutreffend: ungekürzte Geburtsurkunde/n ("unabridged birth certificates") aller Abkömmlinge des Erblassers
- falls zutreffend: ungekürzte Sterbeurkunde/n ("unabridged death certificates") des Ehepartners und aller Abkömmlinge des Erblassers mit Apostille
Abhängig von den Umständen des Erbfalles sind möglicherweise weitere Nachweise erforderlich.
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann vor einer deutschen Auslandsvertretung oder einem deutschen Honorarkonsul abgegeben werden.