Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes Köln).
Für in Südafrika wohnhafte Deutschstämmige, die auf eigenen Antrag die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren. Dies bedeutet, dass Kinder, die nach dem Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteiles geboren wurden, nicht mehr als Kinder eines deutschen Elternteiles (oder nur des Vaters oder der Mutter, je nach Geburtszeitpunkt) die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben.
Umgekehrt gilt selbstverständlich, dass wenn diese Kinder vor dem Antragserwerb geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben. Sind diese Kinder nicht in Südafrika geboren - und haben daher die südafrikanische Staatsangehörigkeit auch nicht kraft Gesetzes erworben - und wurden sie als Noch-Minderjährige gemeinsam mit den Eltern bzw. dem deutschen Elternteil eingebürgert, können sie unter Umständen noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung in Südafrika.
Merkblatt des Bundesverwaltungsamts in Köln