Staatsangehörigkeit
Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz" (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Jedoch hat auch dieses Gesetz im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen.
Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht geklärt werden. Zu Detailfragen konsultieren Sie bitte unsere Liste der häufigsten Fragen (FAQ) zur Staatsangehörigkeit. Werden Sie auch dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte mit der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Südafrika in Verbindung.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert. Grundsätzlich gilt zwar weiter, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG).
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln, das zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber für die deutsche Staatsangehörigkeit ist, die im Ausland leben, prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.
Einbürgerung ehemaliger Deutscher